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Rechtliche Besonderheiten - Italien

GESETZESERLASS Nr. 40 vom 28. Februar 2021

Art. 26

Skifahren abseits der Piste, Skialpinismus und Wandern

1. Der Konzessionsinhaber und der Betreiber der Aufstiegsanlagen sind nicht verantwortlich für Unfälle, die sich auf den von diesen Anlagen bedienten Off-Piste-Strecken ereignen können.

2. Personen, die Skialpinismus, Off-Piste-Skifahren oder Wandern in besonderen Schneelandschaften, auch mit Schneeschuhen, ausüben, wo aufgrund der agrarmeteorologischen Bedingungen Lawinengefahr besteht, müssen sich mit geeigneten elektronischen Lawinenverschüttungssystemen, einer Schaufel und einer Lawinensonde ausrüsten, um eine angemessene Rettung zu gewährleisten.

3. Die Betreiber stellen täglich die von den zuständigen Behörden erstellten Lawinenberichte zur Verfügung und sorgen für grösstmögliche Sichtbarkeit.

4. Der Betreiber des Skigebiets kann, wenn die allgemeinen Schnee- und Umweltbedingungen dies zulassen, spezielle Routen für die Aufstiegsphase beim Skialpinismus ausweisen.

Art. 30

Pflichtversicherung

1. Skifahrer, die die alpinen Skipisten benutzen, müssen über eine gültige Versicherung verfügen, die ihre zivilrechtliche Haftung für Schäden oder Verletzungen Dritter abdeckt.

Dem Betreiber der Skigebiete, mit Ausnahme derjenigen, die für den Langlauf bestimmt sind, ist es zur Auflage gemacht, den Nutzern beim Kauf des Skipasses eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen zur Verfügung zu stellen.